| Tauglichkeits- grade |
Gradation |
Beschreibung |
Signier-
ziffer |
| wehrdienstfähig
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I - III
voll verwendungsfähig
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Für den Wehrdienst verwendungsfähig ohne Einschränkung nach Maßgabe des ärztlichen Urteils. Zulässig sind Fehler der Gradationen I bis III, die keine Verwendungsausschlüsse im Verwendungsausweis (San/Bw/0111) haben. |
1
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I- III
verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten
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Für den Wehrdienst verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten nach Maßgabe des ärztlichen Urteils. Zulässig sind Fehler der Gradationen I bis III mit Verwendungsausschlüssen im Verwendungsausweis (San/Bw/0111). Es ist nicht zulässig, bei mehreren Fehlern der Gradation III einen Fehler als Hauptfehler in die Gradation IV einzuordnen. |
2
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IV
verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten
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Für den Wehrdienst verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten nach Maßgabe des ärztlichen Urteils entsprechend den erweiterten Verwendungsausschlüssen im Verwendungsausweis (San/Bw/0111, Teil A, Ziffer 2). Voraussetzung ist die Feststellung eines Fehlers der Gradation IV als Hauptfehler. Das Tragen von militärischer Bekleidung und persönlicher Ausrüstung muß noch möglich sein. |
3
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VII
verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des Grundwehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung
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Für den Wehrdienst verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des Grundwehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung nach Maßgabe des ärztlichen Urteils. Voraussetzung ist die Feststellung eines Fehlers der Gradation VII als Hauptfehler. Das Tragen der Dienstbekleidung und der persönlichen Ausrüstung (ca. 3 kg), das Leben in der militärischen Gemeinschaft und ein nutzbringender Einsatz in der Verwendung müssen möglich sein. |
7
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| vorübergehend nicht wehrdienstfähig |
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Vorübergehend nicht wehrdienstfähig infolge eines Fehlers, dessen Ausheilung oder Besserung voraussichtlich länger als 4 Wochen, jedoch höchstens 5 Jahre dauern kann, wenn danach - bei sonst vorhandener Wehrdienstfähigkeit - eine Beurteilung mindestens der Gradation VII bzw. IV zu erwarten ist. Voraussetzung ist die Feststellung eines Fehlers mit der Gradation V als Hauptfehler. |
4
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| nicht wehrdienstfähig
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Dauernd in keinem militärischen Dienst verwendbar, Voraussetzung ist die Feststellung eines Fehlers mit der Gradation VI als Hauptfehler. |
5
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